Vermögensschadenhaftpflicht

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich.

Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Richter und Staatsanwälte. Bei all diesen Fachmännern vertraut man ihrem professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen. Doch was passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler unterläuft?

Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich Auskünfte erteilen, Dienstleistungen durchführen, beraten, begutachten, beurkunden, verwalten (Gelder) und vermitteln (Verträge) sollten daher eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, um Vermögensschäden gegenüber Dritten abzusichern. Rechtsanwälte, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Versicherungsvermittler sind dazu sogar verpflichtet.

Einerseits versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Handeln entstehen, wie z.B. Beratungsfehler, Rechenfehler, unrichtige Auskünfte, falsche Prozessführung, unwirksame Vertragsgestaltungen. Andererseits sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist wie z.B.: Fristversäumnisse, unvollständige Auskünfte, unterlassene Beantragungen, Nichtweiterleitungen. Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter) abgedeckt.

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit in Verbindung stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmen vor der Gefahr der Inanspruchnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruchsdenkens im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten beruht (wichtiger Abwehrschutz!). Nicht versichert sind alle Sachschäden, alle Personenschäden sowie Erfüllungsersatzleistungen wie zum Beispiel der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung, wissentliche Pflichtverletzung und Schäden durch Veruntreuung.

Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung der Gründe und der Höhe als berechtigt, wird die entsprechende Summe reguliert. Es werden auch alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen.

Beim Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht können Verstöße, die in der Vergangenheit liegen und bis zum Abschluss der Versicherung noch nicht bekannt sind, durch eine Rückwärtsversicherung mit abgedeckt werden.

Wir möchten Sie bei diesem Thema auf die Wichtigkeit einer Beratung hinweisen.

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