Gewässerschadenhaftpflicht

Gewässerschadenhaftpflicht

Nach §22 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) gilt: Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem Anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Die Haftpflicht für Gewässerschäden ist eine unverzichtbare Versicherung für jeden Hausbesitzer, der über einen Öltank verfügt.

Öltankbesitzer haften deshalb auch ohne Verschulden in unbegrenzter Höhe aus der sogenannten Gefährdungshaftung für verursachte Schäden. In der Praxis kommen Schäden zwar selten vor, diese haben dann aber weitreichende Folgen: Undichte Öltanks lecken oft unbemerkt über Jahre und verseuchen den Untergrund allmählich. Die Aufarbeitung eines verseuchten Untergrundes ist extrem teuer. Schwere Umweltschäden sind möglich.

Besitzer eines Öltanks sollten vor Abschluss einer eigenständigen Versicherung prüfen, ob bereits Versicherungsschutz über eine vorhandene Privathaftpflicht besteht. Kleinere Öltanks sind bei verschiedenen Privathaftpflichttarifen manchmal mitversichert.
Soweit Sie nähere Informationen benötigen oder unsicher bezüglich Ihres Bedarfs sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne -ggf. über eine interaktive Onlineberatung- hinaus, sofern dies erforderlich ist.

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