Veranstaltungshaftpflicht

Veranstaltungshaftpflicht

Private Feiern boomen etwa Abi-Feiern, Hochzeiten, „runden“ Geburtstagen und zahlreichen anderen Privatveranstaltungen wie Grill- und Gartenfesten, Film-Events in der Schrebergartensiedlung oder Beachpartys am nächsten Baggersee.
Hier können durchaus mehrere hundert Personen zum Feiern zusammenkommen. Den Dreißigsten mit einem Bekannten feiern und gemeinsam eine Lagerhalle anmieten? Wirklich nichts mehr Außergewöhnliches. Dies wird sich auch nach der Corona-Pandemie nicht ändern. Doch genau hier liegt der Knackpunkt: Kommen viele Menschen zusammen, ist auch das Schadenrisiko erhöht. Reicht in diesen Fällen eine normale Privathaftpflichtversicherung für den Initiator noch aus? Oder muss sich dieser bereits um eine Haftpflichtversicherung für Veranstalter kümmern?

Privat oder öffentlich? Wo liegt der Unterschied?
Bereits § 1 (Geltungsbereich) der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) kann diese Fragen beantworten. Demnach wird der Initiator dann zum Veranstalter, wenn die Feier oder Veranstaltung von mehr als 200 Gästen besucht werden könnte. Ist dies der Fall bzw. kann bei den Planungen davon ausgegangen werden, sind gesetzliche Auflagen einzuhalten und die Veranstaltung ist als öffentlich anzusehen. Zu diesen Auflagen zählen u. a.

  • Rettungswege/Notausgänge
  • Zugangskontrollen
  • Mindestabstände zum angrenzenden Grundstück
  • technische Ausstattung (Rauchabführung, Feuerlöschanlagen…)
  • Toiletten usw.

Leider ist das Kapitel jedoch mit dieser Aussage nicht geschlossen.
Denn selbst Veranstaltungen mit einer überschaubaren Anzahl an Gästen machen den privaten Gastgeber unter gewissen Umständen zum Veranstalter und damit zum voll haftenden Betreiber mit der gesetzlichen Pflicht, seine Gäste (oder auch andere Mitwirkende) unbeschadet die Veranstaltung erleben zu lassen. Hierzu zählt beispielsweise die Eröffnung einer Gefahrenquelle (wie Feuer) oder dann, wenn die Versammlung/Veranstaltung auch hier öffentlichen Charakter bekommt. Letzteres liegt vor, wenn

  • der Austragungsort jedem zugängig ist (z. B. Konzertveranstaltungen in Diskotheken oder Pubs, Lesungen in Gemeindehäusern)
  • wenn Eintrittsgeld verlangt wird bzw. Eintrittskarten verkauft werden
  • wenn die Teilnehmer keine Merkmale der Verbundenheit aufweisen

Beispiele hierfür: Jemand besucht die Sonnenwendfeier der örtlichen Feuerwehr. Ein anderer kauft sich eine Eintrittskarte zum Wohnzimmerkonzert einer lokalen Coverband.
Diese Risiken lassen sich über eine Privathaftpflichtlösung nicht abdecken.

Was zählt aber dann in den Augen des Gesetzgebers als rein private Veranstaltung? Nun, für eine Privatveranstaltung relevant ist die Frage, ob alle Mitwirkenden tatsächlich in gegenseitigem Kontakt innerlicher Verbundenheit zueinanderstehen (z. B. bei Familienfeierlichkeiten wie Hochzeiten oder Geburtstage). Dies sieht der Gesetzgeber ab einer gewissen Teilnehmerzahl jedoch nicht mehr als nachvollziehbar an. Achtung: Werden jedoch zum geladenen Kreis der in gegenseitigem Kontakt stehenden Personen Außenstehende eingeladen (z. B. Ehepartner, Kinder, aber auch Abordnungen von Vereinen bei denen der Gastgeber Mitglied ist), kann die Veranstaltung trotz des offensichtlich privaten Anscheins – sollte es zu einem Schadenfall kommen – als öffentlich angesehen werden. Hier ist der individuelle Fall zu betrachten.

Und dies gilt übrigens nicht nur für Ihre Privatkunden; auch bei gewerblichen Feierlichkeiten, wie beispielsweise der Einweihungsfeier des neuen Bürogebäudes, gilt dasselbe. Feiert die Belegschaft untereinander, besteht im Schadenfall über die Betriebshaftpflichtversicherung Deckung. Bringen Angestellte Ehepartner oder Bekannte mit, bestünde rein theoretisch gesehen kein Schutz. Wie Sie selbst unschwer erkennen können, hängt es immer vom konkreten Charakter der Veranstaltung ab. Fragen Sie uns, wenn Sie sich nicht sicher sind

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